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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6 Honorar, Erfolgshonorar und Provisionsverbote im Rechtsschutzversicherungszusammenhang

Freie Honorarvereinbarung (§ 16 RAO, §§ 15 ff RL‑BA)

  • § 16 Abs 1 RAO: Rechtsanwalt „darf sein Honorar frei vereinbaren“.
  • § 15 RL‑BA 2015: freie Vereinbarung auch von Pauschal‑ und Erfolgshonoraren; Informationspflicht über Berechnungsgrundlage und Zwischenabrechnung

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