1.8 Obliegenheiten
Informationspflicht des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten seinen Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG handelt. Die Verpflichtung, den Versicherer auch über die Entwicklung eines bereits gemeldeten Versicherungsfalles auf dem Laufenden zu halten, trifft den Versicherungsnehmer persönlich und fällt mit der Bevollmächtigung eines vom Rechtsschutzversicherer beigestellten Anwaltes nicht weg. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0105784.]
Der Versicherungsnehmer haftet für eine falsche, unvollständige, verspätete oder gar unterlassene Information des Versicherers durch den damit beauftragten Dritten gleich wie für eigenes Verschulden. • [Fußnote: OGH 26.2.1997, 7 Ob 6/97a.]
Der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer hat diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben. • [Fußnote: OGH 27.1.1999, 7 Ob 13/99h.]
Erteilt der Versicherungsnehmer Auskünfte, die dem Versicherer nicht genau genug sind, so hat der Versicherer genau zu sagen, worauf es ihm ankommt. • [Fußnote: OGH 28.7.2004, 7 Ob 173/04y.]
Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist. • [Fußnote: OGH 10.6.2015, 7 Ob 70/15t.]
Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung soweit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären. • [Fußnote: OGH 31.8.2016, 7 Ob 140/16p.]
Für die aktive Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüche sind vollständige Angaben des Versicherungsnehmers über erhaltene Zuwendungen bedeutsam. Derartige Zuwendungen wirken sich jedenfalls zumindest abstrakt auf die Erfolgsaussichten im Verfahren aus, weil wegen anrechenbarer Zuwendungen die Klage auf den Schenkungspflichtteil (gänzlich oder teilweise) aussichtslos sein kann. • [Fußnote: OGH 29.11.2017, 7 Ob 165/17s.]
Anders als bei aufrechtem Rechtsschutzversicherungsvertrag gilt die in § 33 Abs 1 VersVG iVm Art 8.1.1 ARB 2003 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige von allen Versicherungsfällen, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Ablauf des Vertrags und (zugunsten des Versicherungsnehmers) nach Ablauf einer allfälligen im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erfährt, uneingeschränkt. Der Versicherungsnehmer hat dann alle Versicherungsfälle, von denen er erfährt, dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. • [Fußnote: OGH 24.4.2020, 7 Ob 206/19y.]
Vereinbarung von Obliegenheiten
Der Zweck der Rechtsschutzversicherung steht der Vereinbarung von Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und der Leistungsfreiheit des Versicherers bei deren vorsätzlicher Verletzung durch den Versicherungsnehmer nicht entgegen. Solche Vereinbarungen sind Ausfluss der Privatautonomie. Nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheiten dienen der Interessenwahrung des Versicherers, der dann in besonderem Maße auf korrektes Verhalten des Versicherers angewiesen ist. • [Fußnote: OGH 10.6.2015, 7 Ob 70/15t.]
Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
Nach § 34 VersVG hat der Versicherungsnehmer jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls „erforderlich“ ist. Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält. Er ist aber dafür beweispflichtig, dass die verlangte Auskunft notwendig war. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0080185.]
Dass der Versicherer sich die Auskünfte auch auf andere Weise verschaffen könnte, ist ohne Belang. • [Fußnote: OGH 13.3.1996, 7 Ob 1008/96.]
Gem § 34 Abs 2 VersVG kann der Versicherer Belege insoweit fordern, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. • [Fußnote: OGH 29.11.2017, 7 Ob 165/17s.]
Aufklärungsobliegenheit – Art 8.1.1 ARB 2000
Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten den Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformulierung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG handelt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0105784.] Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt geeignet ist, zur Aufklärung des Schadensfalles beizutragen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0080205; 0080833; 0080203.] Durch die Geltendmachung der Auskunfts- und Belehrungspflicht darf der endgültigen Entscheidung des Gerichts darüber, ob der vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Versicherungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach zu Recht besteht, nicht vorgegriffen werden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0080336.] Die Aufklärungs- und Belegobliegenheit hat nicht die Aufgabe, dem Versicherungsnehmer die Führung eines strengeren Beweises im prozesstechnischen Sinn aufzuerlegen, dessen Gelingen oder Misslingen über seinen Versicherungsanspruch entscheidet. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0080200.]
Offensichtlicher Zweck der Auskunfts- und Belegobliegenheit, dem auch Art 8.1.1 ARB 2000 dient, ist es, das Informationsdefizit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer auszugleichen. Naturgemäß ist der Versicherungsnehmer über die ihn betreffenden Lebenssachverhalte umfassender informiert als der Versicherer. Er soll daher dem Versicherer alle ihm bekannten Informationen erteilen und ihm zur Verfügung stehende Unterlagen ausfolgen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer zunächst den Eintritt des Versicherungsfalls anzuzeigen und dann die Auskunftsobliegenheit zu erfüllen.
Grundsätzlich kann der Versicherungsnehmer nur über ihm bekannte Tatsachen Auskunft geben. Ihn kann aber auch eine Erkundigungspflicht treffen. Dies ist dann der Fall, wenn dem Versicherungsnehmer Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass weitere relevante Tatsachen ermittelt werden können, die einen Versicherungsnehmer veranlassen würden, weitere Nachforschungen zur Aufklärung des Sachverhalts anzustellen. Eine Erkundigungsobliegenheit besteht nur, soweit sie zumutbar ist. Von der Belegobliegenheit sind alle Dokumente umfasst, über die der Versicherungsnehmer selbst verfügt oder die er vom Dritten besorgen kann. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird es dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar sein, Urkunden, die sich in seiner Verfügungsbefugnis befinden, vorzulegen. • [Fußnote: OGH 5.11.2014, 7 Ob 180/14t.] Die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer die Aufklärungs- und Belegobliegenheit verletzt hat, trifft den Versicherer. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0081313.] Die Erkundigungsobliegenheit des Versicherungsnehmers umfasst nicht die Einholung von Sachverständigengutachten; die damit verbundenen Kosten sind nicht zumutbar.
Obliegenheitsverletzung Art 8.1.4 ARB 2003
Das unentschuldigte Fernbleiben des Versicherungsnehmers von seiner Parteieneinvernahme kann, wenn es sich dabei um ein wesentliches Beweismittel handelt, eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nach Art 8.1.4 ARB 2003 begründen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0131871]
Rechtzeitige Erfüllung der Anzeige- und Auskunftsobliegenheit
Art 8.1.1 ARB 2003 lässt es dem Versicherungsnehmer offen, zu entscheiden, ob er in einem Schadensfall zuerst, zumindest solange die Sache nicht gerichtsanhängig ist, auf eigene Kosten die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen bestreiten will oder er erst ab einem späteren Zeitpunkt seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will. Für den Eintritt der Verjährung ist bedeutsam, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer bereits damit rechnen musste, dass Kosten für eine Rechtsverfolgung entstehen. Die Unterrichtung des Versicherers hat spätestens in dem Stadium zu erfolgen, das dem Versicherer noch die Prüfung seiner Eintrittspflicht und die Abstimmung von Maßnahmen erlaubt. • [Fußnote: OGH 31.8.2016, 7 Ob 140/16p.]
Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers
Die Aufklärungspflicht hat auch den wesentlichen Zweck, den Versicherer vor betrügerischen Machenschaften zu schützen; sie soll ihn aber darüber hinaus allgemein in die Lage versetzen, sachgemäße Entscheidungen übe die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0080833.]
Der Versicherer kann diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig hält, sofern sie nur für Grund oder Umfang seiner Leistung bedeutsam sein können. • [Fußnote: OGH 20.4.1989, 7 Ob 17/89.]
Der Versicherer muss zumindest dartun, welche sachdienlichen Aufklärungen durch die Obliegenheitsverletzung verhindert worden sein könnten. • [Fußnote: OGH 1.10.1992, 7 Ob 19/92.]
Dass der Versicherer sich diese Auskünfte auch auf andere Weise verschaffen könnte, ist ohne Belang. • [Fußnote: OGH 13.3.1996, 7 Ob 1008/96.]
Es genügt, dass die begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist. • [Fußnote: OGH 10.6.2015, 7 Ob 70/15t.]
Ausschlussfrist des Art 3.3 ARB 2000
Nach Ablauf der Ausschlussfrist des Art 3.3 ARB 2000 ist der Versicherungsnehmer gehalten, seine Ansprüche, falls er welche geltend machen will, aktiv und ohne Aufschub zu verfolgen und nicht unbegründet zuzuwarten und die Ablehnung des Anspruchs bewusst hinauszuschieben. • [Fußnote: OGH 24.4.2020, 7 Ob 31/20i.]
Für ein Schadensereignis, für das infolge einer Risikoausschlusses kein Versicherungsschutz besteht, besteht keine Anzeigepflicht. • [Fußnote: OGH 17.4.2024, 7 Ob 168/23s.]
Die Auskünfte und Belege des Versicherungsnehmers sollen den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entscheidungen über die Abwicklung des Versicherungsfalles zu treffen und insbesondere Art und Umfang seiner Leistung möglichst genau und frühzeitig überblicken zu können. • [Fußnote: OGH 20.4.1989, 7 Ob 17/89.]