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Dokument-ID: 1269916
1.3 Klärung der Rechtsschutzdeckung
Vor Übernahme eines Mandats hat der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten nicht nur zu klären, ob grundsätzlich eine Rechtsschutzversicherung besteht, sondern auch, ob diese im konkreten Fall tatsächlich Deckung gewährt. Eine vorschnelle Zusage gegenüber dem Mandanten, wonach die Rechtsschutzversicherung jedenfalls eintrittspflichtig sei, kann zu erheblichen Problemen führen, wenn sich diese Annahme später als unzutreffend erweist.