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Dokument-ID: 1269948
2.1 Ablehnungserklärung
Beginn der Frist
Die Frist nach § 12 Abs 3 VersVG wird durch den Zugang einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Ablehnung ausgelöst. Für den Zugang gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, insbesondere § 862a ABGB. Die Beweislast für den Zugang trägt der Versicherer. Zustellvorschriften wie jene der ZPO oder des Zustellgesetzes sind nicht maßgeblich.