5.2 Versicherungssumme
Für die Kostenleistungen des Versicherers wird idR im Versicherungsvertrag eine Höchstgrenze pro Versicherungsfall, die so genannte Versicherungssumme, vereinbart, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls richtet. • [Fußnote: Kronsteiner, Die Rechtsschutzversicherung, 2. Auflage, 1.] Gemäß Art 6.7.1 ARB steht die Versicherungssumme auch nur dann einmal zur Verfügung, wenn aus ein und demselben Versicherungsfall sowohl der Versicherungsnehmer als auch mitversicherte Personen Deckungsansprüche geltend machen.