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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Allgemeines zur Leistungspflicht

Art 6.7 ARB begrenzt die Leistungspflicht wie folgt:

  • 6.7.1: Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen zu erbringenden Leistungen bildet die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Vertrag gültige Versicherungssumme.
  • 6.7.2: Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich und zeitlich zusammenhängen, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls.
  • 6.7.3: Wenn mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen genießen und ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet ist, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungspflicht vorerst
    • auf die außergerichtliche Wahrnehmung durch on ihm ausgewählte Rechtsvertreter,
    • auf gegebenenfalls notwendige Anschlusserklärungen als Privatbeteiligte und auf die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren sowie
    • auf notwendige Musterverfahren zu beschränken. Die dem Versicherer für die Vorbereitung und Durchführung von Musterverfahren entstehenden Kosten werden nach Kopfteilen auf die Versicherungssumme aller betroffenen Versicherungsnehmer aufgeteilt.

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