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Dokument-ID: 1269583
3.7 Praktische Hinweise für die anwaltliche Deckungsarbeit im Verkehrs-RS
- Baustein sauber identifizieren
- ARB-Version (1994/2003/2008/2015) und Deckungsübersicht aus dem Polizzensatz beiziehen
- Prüfen, ob Fahrzeug-RS (inkl. Vertrags-RS) und/oder Lenker-RS vereinbart ist, ob zusätzlich ein allgemeiner Schadenersatz-RS (Art 19 ARB) besteht
- Sachverhalt zielgenau „bausteinkonform“ darstellen
- Bei Fahrzeug-RS: Fokus auf bestimmungsgemäße Verwendung des versicherten Fahrzeugs, Haltereigenschaft etc
- Bei Lenker-RS: Fremdheit des Fahrzeugs, Funktion als Lenker hervorheben
- Bei vertraglichen Streitigkeiten (Kauf/Reparatur): klarer Bezug zum Fahrzeug-Vertrags-RS
- Rechtliche Qualifikation bewusst wählen
- Deliktische vs vertragliche Anspruchsbegründung hat unmittelbaren Einfluss auf die Baustein-Zuordnung (vgl OGH zum Dieselskandal)
- Obliegenheiten beachten
- Unverzügliche Schadensmeldung (Art 8 ARB), vollständige Information, Vorlage von Kostennoten vor Begleichung (Art 8.1.3 ARB 2003)
- Verletzung kann zu Leistungsfreiheit führen, sofern kausal und grob fahrlässig; Kausalitätsgegenbeweis sorgfältig führen
- Deckungszusage als (konstitutives) Anerkenntnis nutzen
- Eine schriftliche Bestätigung des Versicherers („Bitte, übernehmen Sie die Wahrung der Interessen …“) kann als Deckungsanerkenntnis mit Bindungswirkung qualifiziert werden, das der Versicherer später nicht ohne weiteres wegen Rechtsirrtums korrigieren kann
- Kostenstrategie im Haftpflicht- und Deckungsprozess abstimmen
- Im Haftpflichtprozess zweckentsprechende Prozessführung dokumentieren, um im Streit mit dem Rechtsschutzversicherer die Notwendigkeit zusätzlicher Schriftsätze/Gutachten argumentativ zu unterlegen