3 Beweislast und Beweiswürdigung im Deckungsprozess
Im Deckungsprozess trifft die klagende Partei als Versicherungsnehmer grundsätzlich die Beweislast für das Bestehen des Versicherungsverhältnisses sowie für das Vorliegen eines Versicherungsfalles. Sie hat daher insbesondere darzutun und zu beweisen, dass ein aufrechter Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht, welchem bestimmte Versicherungsbedingungen (insbesondere die ARB) zugrunde liegen, und dass ein konkreter Rechtsschutzfall eingetreten ist, der dem versicherten Risiko unterfällt. Dazu zählt auch die substantiierte Darstellung des zu deckenden oder bereits geführten Ausgangsverfahrens.