2 EuGH
Freie Wahl des Rechtsvertreters
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. September 2009, RS C-199/08, ausgesprochen, dass Art 4 Abs 1 Buchst a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. 6. 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung dahin auszulegen ist, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen. • [Fußnote: OGH 23.04.2008 7 Ob 26/08m]