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Dokument-ID: 1269544
8.3 Stellungnahme zum Deckungsanspruch
Die Bestimmung des § 158n VersVG soll eine rasche und nachprüfbare Stellungnahme des Versicherers oder des beauftragten Schadensregulierungsunternehmens zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers sicherstellen.