8.1 Schadensanzeige und Informationspflichten des Versicherers
Die Erstattung der Schadensanzeige wird idR als Geltendmachung des Deckungsanspruchs anzusehen sein, vorausgesetzt, dass sich der Schadensanzeige zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis überhaupt geltend gemacht werden sollen. Es muss zu entnehmen sein, dass der Versicherungsnehmer selbst einen Anspruch geltend macht, oder dass er für einen Mitversicherten Ansprüche ableitet, die der Schadensanzeige zumindest dem Grunde nach klar zu entnehmen sind. • [Fußnote: OGH 7.6.1979, 7 Ob 22/79, VersE 926.] Es ist nicht notwendig, dass die Ansprüche schon der Höhe nach beziffert sind. • [Fußnote: OGH 7.6.1979, 7 Ob 22/79, VersE 926.]