6.6 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Grundtatbestand des Abs 1
Wenn zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer wirksam eine vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheit des Versicherungsnehmers vereinbart wurde, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können soll, bestimmen sich die Rechtsfolgen der Vereinbarung nach dem Grundtatbestand des Abs 1, sofern die Abs 1a und 2 für bestimmte Typen von primären Obliegenheiten nichts anderes vorsehen. Nur eine verschuldete Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers kann zur Leistungsfreiheit und zur Kündigung durch den Versicherer führen. Wenn der Versicherer von einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Kenntnis erlangt, muss er innerhalb eines Monats kündigen, widrigenfalls er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen kann.