5.6 Prinzip der Leistungsfreiheit des Versicherers
Nach § 39 Abs 1 VersVG kann der Versicherer, wenn eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt wird, dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach § 39 Abs 2 und Abs 3 VersVG mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne Beachtung dieser Vorschriften ist unwirksam. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war (§ 39 Abs 2 VersVG).