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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Spezialität des versicherten Risikos

Aufgrund des Art 1 Satz 2 ARB wird der Versicherungsschutz nach den Gemeinsamen Bestimmungen und Besonderen Bestimmungen geboten, und er bezieht sich auf die jeweils vereinbarten Risiken.

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