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Dokument-ID: 1269546
8.5 Deckungsablehnung – zum Zweck des § 12 Abs 3 VersVG
§ 12 Abs 3 VersVG bestimmt, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist wird durch die Übermittlung einer ordnungsgemäßen Deckungsablehnung ausgelöst.