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Dokument-ID: 1269334
4.1 Berufsrecht und Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherungen sind zivilrechtliche Vertragspartner der Versicherten. Berufsrechtlich bleibt der Rechtsanwalt ausschließlich dem Mandanten verpflichtet; die Versicherung ist Dritter. Maßgeblich sind insbesondere: