1.1 Rangfolge der Rechtsgrundlagen
Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar lautet 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt. Wenn eine konkrete Honorarvereinbarung vorliegt, so geht diese vor. • [Fußnote: OGH 18.5.2009, 10 Bkd 3/08.] Die Anführung „RATG, AHK, NTG“ in einer Honorarvereinbarung kann nur dahin verstanden werden, dass im Verhältnis RATG und AHK eine Reihung dahin vorgenommen werde, dass primär die Entlohnung nach RATG und sekundär jene nach AHK erfolgt. • [Fußnote: OGH 30.1.2019, 7 Ob 164/18w.]