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Neu Dokument-ID: 1271054

Eva Jana Messerschmidt | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Aufenthaltsrecht von mj Kindern und obsorgeberechtigten Elternteilen bei Tod/ Wegzug des EWR-Bürgers (§ 54 Abs 4 NAG)

Gem § 54 Abs 4 NAG bleiben minderjährige Kinder eines verstorbenen oder nicht bloß vorübergehend aus dem Bundesgebiet weggezogenen EWR-Bürgers dann weiterhin aufenthaltsberechtigt, dies bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule. In diesem Zusammenhang bleibt auch der drittstaatsangehörige Elternteil aufenthaltsberechtigt, sofern diesem die tatsächliche Obsorge für das minderjährige Kind zukommt. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts setzt somit die tatsächliche Ausübung der Obsorge im Bundesgebiet voraus und besteht nur so lange, wie das Kind selbst unionsrechtlich zum Aufenthalt im Rahmen seiner Ausbildung berechtigt ist und ist somit in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer der Ausbildung beschränkt. Im Kontext einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann § 54 Abs 4 NAG daher eine eigenständige aufenthaltsrechtliche Absicherung sowohl für das Kind als auch für den betreuenden Elternteil darstellen – zumindest, solange sich das Kind in Ausbildung befindet. Dadurch wird sichergestellt, dass das Kind sein Aufenthaltsrecht effektiv wahrnehmen kann, ohne von der betreuenden Bezugsperson getrennt zu werden. Dies ist besonders relevant in Fällen, in denen der EWR-Bürger-Elternteil Österreich verlässt und der drittstaatsangehörige Elternteil mit dem Kind in Österreich verbleibt oder wenn dem drittstaatsangehörige Elternteil im Zuge der Scheidung beziehungsweise Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Obsorge zugesprochen wird und das ursprünglich vom Ehegatten abgeleitete Aufenthaltsrecht gefährdet ist.

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