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Dokument-ID: 1185314
7.5 Erlöschen des Anspruchs auf Witwenpension
Bei Wiederverehelichung erlischt die Witwenpension mit dem Tag der neuerlichen Eheschließung. Wenn eine unbefristete Witwenpension bezogen wird, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 35-fachen Monatsbezuges (das sind zweieinhalb Jahresbezüge) ohne etwaige Ausgleichszulage (§ 265 Abs 1 ASVG).