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Dokument-ID: 1279268
3.3 Ehescheidung und gemeinschaftliches Testament
Ehegatten oder eingetragene Partner können in einem Testament einander gegenseitig oder andere Personen als Erben einsetzen. Ein solches Testament ist widerruflich. Aus dem Widerruf der gegenseitigen Erbeinsetzung durch einen Teil kann auf den Widerruf dieser Erbeinsetzung durch den anderen geschlossen werden (§ 586 Abs 2 ABGB).