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Dokument-ID: 1244820
1.2 Unternehmen und Unternehmensanteile
Gem § 82 Abs 1 Z 4 EheG unterliegen Anteile an einem Unternehmen grundsätzlich nicht der nachehelichen Vermögensaufteilung, außer es handelt sich um eine bloße Wertanlage. Durch die Ausnahme soll verhindert werden, dass Unternehmen im Zuge von Ehestreitigkeiten zerschlagen werden. Die Aufteilungsregelungen sollen die wirtschaftliche Funktionsfähigkeit von Unternehmen schützen, gleichzeitig aber auch verhindern, dass eheliche Errungenschaft der Aufteilung entzogen wird.