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Neu Dokument-ID: 1015684

Alexandra Cervinka | Muster | Textbaustein

4.2 Scheidungsvergleich – Baustein Kontaktrecht

Baustein Kontaktrecht

Variante 1:

Die Ehegatten vereinbaren, dass der persönliche Kontakt des Ehemannes/der Ehefrau zu den beiden mj Kindern … und … wie folgt stattfinden soll:

Die beiden mj Kinder verbringen in einer Woche an zwei Tagen (dzt Modus von Mittwochabend 19:00 Uhr bis Freitagabend 19:00 Uhr) sowie in der darauffolgenden Woche von Freitagabend 19:00 Uhr bis Sonntagabend 19:00 Uhr beim Ehemann/bei der Ehefrau. Die Kinder werden dabei von der Wohnung der Ehefrau/des Ehemannes durch den Ehemann/die Ehefrau abgeholt und im Falle einer einvernehmlichen Verlängerung des Wochenendkontaktes am Montag in den jeweiligen Kindergarten bzw nach Schuleintritt in die jeweilige Schule gebracht.

Für die Sommerferien wird vereinbart, dass die Kinder zumindest … zusammenhängende Wochen mit dem Ehemann/der Ehefrau verbringen. Im Falle eines Auslandsaufenthaltes verpflichtet sich der Ehemann/die Ehefrau den anderen Elternteil zumindest 14 Tage davor darüber zu informieren.

Für die Weihnachtsfeiertage, die Osterfeiertage, Geburtstage und andere Feiertage wird vereinbart: …

Für den Fall der Erkrankung eines oder beider Kinder wird ein Ersatztag wie folgt vereinbart: …

Sollte einer der Ehegatten den vereinbarten persönlichen Kontakt aus wichtigen Gründen nicht einhalten können, verpflichtet er sich, den jeweils anderen eine Woche davor zu informieren. Die Ehegatten verpflichten sich für diesen Fall dazu, einen Ersatztermin zu vereinbaren und diesen nach Möglichkeit auch einzuhalten.

Die Ehegatten vereinbaren, dass sie die Ferienbetreuung der beiden Kinder zumindest drei Monate im Vorhinein planen und vereinbaren.

Die Ehegatten verpflichten sich, allfällige Arztbesuche, deren Notwendigkeit sich während des jeweiligen Aufenthaltes der Kinder bei ihnen ergibt, jedenfalls erst nach vorheriger Absprache und mit Einverständnis des jeweils anderen durchführen zu lassen (außer es liegt unmittelbare Gefahr für Leben/Gesundheit des/r Kindes/r vor). Darüber hinaus verpflichten sich die Ehegatten eine allfällige Erkrankung der Kinder während des jeweiligen Aufenthaltes bei ihnen unverzüglich dem jeweils anderen mitzuteilen, damit dieser entsprechende Dispositionen betreffend Pflegeurlaub treffen kann.

Variante 2:

Die beiden Ehegatten vereinbaren folgendes Kontaktrecht des Ehemannes zu seiner mj Tochter …, geboren am …

Der Ehemann ist berechtigt, die minderjährige … jede zweite Woche von Freitagabend bis Montag früh zu sich zu nehmen und das mj Kind am Montag noch in den Kindergarten bzw in weiterer Folge in die Schule zu bringen.

Weiters wird vereinbart, dass die minderjährige … jedenfalls jede Woche den Mittwochnachmittag sowie die Nacht auf Donnerstag beim Ehemann verbringt, der sie dann am Donnerstag in der Früh noch zum Kindergarten bzw in weiterer Folge in die Schule bringt.

Hinsichtlich der Sommerferien wird vereinbart, dass die Betreuung des mj Kindes sowie die Organisation von Aktivitäten von den Ehegatten nach vorheriger Vereinbarung je zur Hälfte übernommen werden.

Hinsichtlich Weihnachten wird geregelt, dass die minderjährige … abwechselnd die erste Hälfte der Weihnachtsferien (24.12.–30.12.) bei der Ehefrau, die zweite Hälfte (31.12.–06.01.) beim Ehemann verbringt.

Für Weihnachten … gilt dies dergestalt, dass die minderjährige … die erste Ferienwoche bei der Erstantragstellerin und die zweite Ferienwoche beim Zweitantragsteller verbringt.

Hinsichtlich der Semesterferien und Osterferien wird vereinbart, dass die minderjährige … diese Ferien abwechselnd bei den Ehegatten verbringt. Wenn die minderjährige … die Semesterferien bei der Ehefrau verbringt, so verbringt sie die Osterferien beim Ehemann und umgekehrt.

Für das Jahr … wird vereinbart, dass die minderjährige … die Semesterferien bei der Ehefrau und die Osterferien beim Ehemann verbringt.

Sollte einer der Ehegatten die vereinbarte Besuchszeit nicht einhalten können, verpflichtet er sich, den jeweils anderen eine Woche davor zu informieren. Die Ehegatten verpflichten sich für diesen Fall dazu, einen Ersatztermin zu vereinbaren und diesen nach Möglichkeit auch einzuhalten.

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