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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Obsorge für gemeinsame Kinder

Zur Vaterschaft/Elternschaft bei Kindern von Lebensgefährten

Wird ein Kind außerhalb einer Ehe seiner Eltern in einer (bloßen) Lebensgemeinschaft geboren, so fehlt zunächst eine § 144 Abs 1 Z 1 ABGB bzw § 144 Abs 2 Z 1 ABGB für während einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft geborene Kinder entsprechende Bestimmung. Bei Lebensgemeinschaften ist also Vater bzw anderer Elternteil, der/die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat (§ 144 Abs 1 Z 2 ABGB; § 144 Abs 2 Z 2 ABGB); oder dessen Elternschaft gerichtlich festgestellt ist (§ 144 Abs 1 Z 3 ABGB; § 144 Abs 2 Z 3 ABGB).

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