3.2 Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts bei Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers (§ 54 Abs 3 NAG)
§ 54 Abs 3 NAG dient der Umsetzung des Art 12 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG • [Fußnote: Gem Art 12 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG führt der Tod eines EWR-Bürgers nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts der überlebenden Familienangehörigen, sofern sich diese bereits vor dem Ableben des EWR-Bürgers zumindest ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Bis zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts bleibt das Aufenthaltsrecht jedoch daran geknüpft, dass ein Familienangehöriger nachweisen können, Arbeitnehmer oder Selbstständiger zu sein oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen. Alternativ genügt der Nachweis, im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehöriger einer Person zu gelten, welche diese Voraussetzungen erfüllt.] und normiert die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach dem Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers. • [Fußnote: Vgl RV 330 BlgNR 24. GP, S 52.] Nach § 54 Abs 3 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Familienangehörigen bei Vorliegen der in § 51 Abs 1 Z 1 oder Z 2 NAG festgelegten Voraussetzungen bestehen, wobei sich diese vor dem Tod des EWR-Bürgers bereits mindestens ein Jahr als dessen Angehöriger im Bundesgebiet aufgehalten haben müssen.