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Dokument-ID: 1244832
1.7 Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen
Als außergewöhnliche Belastungen gem § 34 EStG sind nicht abziehbar:
- Kosten im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Ehescheidung
- Aufwendungen wegen eines offenkundig aussichtslosen streitigen Scheidungsverfahrens
- Kosten eines Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe wegen überwiegenden Verschuldens des Steuerpflichtigen geschieden worden ist
- Wohnungsaufwendungen nach einem Scheidungsverfahren