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Neu Dokument-ID: 1244832

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7 Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Als außergewöhnliche Belastungen gem § 34 EStG sind nicht abziehbar:

  • Kosten im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Ehescheidung
  • Aufwendungen wegen eines offenkundig aussichtslosen streitigen Scheidungsverfahrens
  • Kosten eines Scheidungsverfahrens, wenn die Ehe wegen überwiegenden Verschuldens des Steuerpflichtigen geschieden worden ist
  • Wohnungsaufwendungen nach einem Scheidungsverfahren

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