2.3 Besonders berücksichtigungswürdige Gründe (§ 27 Abs 3 NAG)
§ 27 Abs 3 NAG konkretisiert die in Abs 2 Z 3 NAG normierte Härtefallklausel und definiert jene Konstellationen, in denen trotz Wegfalls der familiären Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren ist. Die Bestimmung stellt eine unionsrechtlich determinierte Schutzvorschrift dar und dient der Umsetzung von Art 15 Abs 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG, wonach für Familienangehörige, die zum Zweck der Familienzusammenführung eingereist sind, ein eigenständiger Aufenthaltstitel bei „besonders schwierigen Umständen“ zu gewähren ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegen „besonders schwierige Umstände“ iSd Art 15 Abs 3 der Richtlinie 2003/86/EG jedoch nur dann vor, wenn sie über die typischen Belastungen eines normalen Familienlebens hinausgehen. • [Fußnote: Vgl EuGH 12.9.2024, C-63/23. Der EuGH stellte in dem genannten Urteil auch fest wie folgt: „(…). Daraus ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten, wenn es darum geht, zu definieren, wann „besonders schwierige Umstände“ vorliegen, über kein unbegrenztes Ermessen verfügen können, da anderenfalls die praktische Wirksamkeit oder das Ziel der ihnen nach Art 15 Abs 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/86 obliegenden Verpflichtung, Bestimmungen zu erlassen, die gewährleisten, dass der betreffende Familienangehörige bei Vorliegen solcher Umstände einen Anspruch auf Ausstellung eines eigenen Aufenthaltstitels hat, beeinträchtigt würde. (…).“] Zudem müssen diese Umstände kausal auf die familiäre Situation oder deren Auflösung zurückzuführen sein. • [Fußnote: Der EuGH verweist im Urteil vom 2. September 2021, C-930/19, X, auf die in Nr 5.3 der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. April 2014 über Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2003/86 (COM[2014] 210 final) für „besonders schwierige Umstände“ beispielhaft genannte „häusliche Gewalt“.]