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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.1 Beispielfälle für schwere Eheverfehlungen

Ehebruch als schwere Eheverfehlung

Mit dem EheRÄG1999 hat der Ehebruch seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren (5 Ob 51/24x EF-Z 2025/53 [Freudenthaler/Mühlbacher]). Ungeachtet dessen stellt der Ehebruch aber natürlich noch weiterhin eine schwere Eheverfehlung dar (Hopf/Kathrein, aaO, § 49 EheG Anm 4/2).

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