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Dokument-ID: 1244849
2 Unterhaltsexekution
Die Eintreibung gesetzlicher Unterhaltsforderungen im Weg der Gehaltsexekution ist in zweifacher Hinsicht privilegiert. Erstens kann gem § 291c EO gemeinsam mit der Exekution eines bereits fälligen Anspruchs ausnahmsweise auch die Exekution zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Unterhaltsforderungen bewilligt werden, dh eine so genannte Vorratspfändung.