2.11 Realteilung
Realteilungen/Grundstückstausch können bedingt durch untentgeltliche Übertragungen erforderlich sein.
Hier ist allerdings nicht die zivilrechtliche Realteilung gem § 871 ABGB gemeint. In Rz 6627 EStR ist darunter zu verstehen, dass zB 2 Grundstücke jeweils im Hälfteeigentum so getauscht werden sollen, dass sich diese nach dem Tausch im Alleineigentum befinden. Dieser Vorgang ist grundsätzlich immobilienertragsteuerpflichtig. Von der Immobilienertragsteuer wird nur dann abgesehen, wenn es bei diesem Vorgang um Grundstücken handelt, welche eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Eine wirtschaftliche Einheit liegt vor, wenn die Grundstücke nach der Verkehrsauffassung zusammengehören, in praxi einheitlich bewertet sind, also in 1 Einheitswertbescheid (Einheitswertsaktenzeichen) aufgezählt sind.