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Neu Dokument-ID: 1244818

Andrea Futterknecht - Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Weiterversicherungsmodelle im GSVG und BSVG

Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 GSVG

Antragsberechtigt sind:

  • Frühere Pflichtversicherte
  • Frühere:r Ehegatt:in nach Scheidung/Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe
  • Mitversicherte Angehörige (§ 83 GSVG) oder Familienangehörige (§ 10 GSVG) nach Tod des:der Versicherten

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