4.13 Scheidungsvergleich – Baustein Generalklausel
Variante 1:
Die Ehegatten erklären unwiderruflich, auf weitere Ansprüche gegeneinander hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§§ 81 ff EheG) sowie hinsichtlich der Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB), sofern solche bestehen, zu verzichten.
Mit diesem Vergleich sind daher sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten endgültig bereinigt und verglichen.
Insbesondere gelten durch Abschluss des gegenständlichen Vergleiches sowohl der beim Notariat … zu GZ … am … als auch der beim Notariat … am … zu GZ … zwischen den Ehegatten geschlossene Ehepakt als aufgehoben bzw erfüllt.