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Dokument-ID: 1244784
3.1.1 Verschuldensausspruch
Wird die Ehe nach § 55 geschieden und hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, so ist dies auf Antrag des Beklagten im Urteil auszusprechen (§ 61 Abs 3 EheG). Erforderlich ist daher grundsätzlich ein eigener Schuldantrag entsprechend § 61 Abs 3 EheG.