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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Ehescheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG)

Grundsätzlich kann ein Ehegatte gem § 49 EheG die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

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