3.1 Eigenständige Existenzsicherung (§ 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG)
Im Falle einer Scheidung, der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft oder des Todes des zusammenführenden EWR-Bürgers ist für den Erhalt des Aufenthaltsrechts zunächst der Nachweis essenziell, dass die in § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. • [Fußnote: Die in § 54 Abs 3 NAG enthaltene Formulierung „Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Z 1 bis 2“ ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass das missverständlich verwendete Wort „bis“ als „oder“ zu verstehen ist (vgl Schweda/Eder in Eder/Holl/Pichler/Schweda/Senft [Hrsg], NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 2025, § 54 NAG, K14).] Dies ist der Fall, wenn der (ehemalige) Angehörige: