6.3 Selbst- und Weiterversicherung im Anwendungsbereich des B-KUVG
Gem § 56 Abs 7 B-KUVG besteht der Versicherungsschutz auch für frühere Ehegatten oder eingetragene Partner des Versicherten weiter, wenn und solange ihnen der Versicherte als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe oder Nichtigerklärung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Unterhalt zu leisten hat und wenn die Angehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und nach keinen anderen gesetzlichen Vorschriften krankenversichert sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bestehen im Anwendungsbereich des B-KUVG folgende Möglichkeiten der Selbstversicherung:
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung nach § 7a B-KUVG
Antragsberechtigt sind geringfügig beschäftigte Vertragsbedienstete, und Arbeitnehmer:innen der Universitäten, Beamte und Mandatare.