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Dokument-ID: 1244779
2.1.11 Verfahrenshilfe – Antragsvoraussetzungen, Bewilligungs- und Versagungsgründe
Verfahrenshilfe ist einer Partei zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (§ 63 ZPO).