1.2 Einzelfallabhängige Prüfung
Im Ergebnis wird es auf eine einzelfallabhängige Beurteilung der einzelnen geschilderten Kriterien einer Lebensgemeinschaft ankommen. Ob im konkreten Einzelfall sich nach außen sichtbare Anzeichen der Intensität und Stabilität der Beziehungen zweier Personen derart verdichteten, dass bereits von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesprochen werden kann, betrifft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, weil dies unter Berücksichtigung aller Umstände nur im konkreten Fall beurteilt werden kann (4 Ob 17/23p EF-Z 2023/129 [Gitschthaler] = iFamZ 2023/251 [Deixler-Hübner]; 6 Ob 34/23b iFamZ 2024/98 [Deixler-Hübner]).