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Dokument-ID: 1271063
1.2 Aussagebefreiung in Strafprozessen
Von der Pflicht zur Aussage sind iSd § 156 StPO befreit:
- Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen
- besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247).