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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.5 Rechtsfolgen der Eheaufhebung

Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung (§ 42 Abs 1 EheG), dh die personenstands-, namens-, kindschafts-, unterhalts und sonstigen vermögensrechtlichen Wirkungen der Aufhebung der Ehe entsprechen jenen der Ehescheidung (Hopf/Kathrein, aaO, § 42 EheG Anm 1).

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