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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.2 Erb- und Pflichtteilsverzichtserklärungen

Anwendbares Recht, Rechtswahl

Grundsätzlich unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art 21 Abs 1 EuErbVO).

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