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Vorwort des Herausgebers

In Österreich wurden im Jahr 2024 45.810 Ehen sowie 1.884 eingetragene Partnerschaften begründet. 14.963 Ehen wurden wieder geschieden und 167 Partnerschaften wieder aufgelöst. Die durchschnittliche Dauer einer Ehe beläuft sich aktuell auf 13,1 Jahre, die Gesamtscheidungsrate laut Statistik Austria auf 36,45 %. 87,2 % der Ehescheidungen und 91,6 % der Auflösungen eingetragener Partnerschaften erfolgen einvernehmlich. 1.678 Ehen wurden im Jahr 2024 strittig geschieden.

Soweit die Statistik und Zahlen, hinter denen stets zwei oder bei der Verbindung entstammenden Kindern mehrere zukünftige Lebensläufe hängen.

Darüber was nun eine „gelungene“ oder „gute“ Ehescheidung ausmacht, und ob das nach wie vor das österreichische Scheidungsrecht dominierende Verschuldensprinzip samt der an diesem hängenden Unterhaltsfragen eine solche verhindert, ist seit mittlerweile längerer Zeit und in gewissen Zyklen Gegenstand von Diskussionen in der familienrechtlichen Lehre und Praxis. Auch soll 2026 eine im BMJ einzurichtende Arbeitsgruppe über entsprechende Reformen des Scheidungsrechtes und damit zwangsläufig das Schicksal des Verschuldensprinzips befinden.

Tatsächlich ist eine Reform des Scheidungsrechtes komplex. Das Ende einer Ehe (und natürlich auch einer eingetragenen Partnerschaft) ist wie diese selbst weit mehr als eine bloß formalisierte Beziehung – sie ist ein Vertrag, der weitreichende persönliche und wirtschaftliche Konsequenzen mit sich bringt und damit auch eine Vielzahl an Rechtsmaterien berührt, die sich dem nicht regelmäßig mit ihr betrauten Rechtsanwender oft nicht sofort erschließen. Welche sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen kann eine Ehescheidung haben, wie sieht es mit Fragen von Witwen- bzw Witwerpension aus? Verliert ein Ehegatte, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und vielleicht erst infolge der Eheschließung hierher gekommen ist durch die Ehescheidung den Aufenthaltstitel? Wie kann sich eine Ehescheidung auf einen zukünftigen Bezug von Mindestsicherung oder ähnlichen staatlichen Unterstützungen auswirken? Werden alle Verflechtungen mit anderen Materien besehen, muss man wohl auch konstatieren, dass eine rechtsberatende Tätigkeit im Bereich des Familienrechtes in der Praxis oft unterschätzt wird.

Das vorliegende Neuwerk soll demgemäß, auch in den folgenden Ergänzungslieferungen, einen gut fundierten Überblick über sämtliche mit einer Trennung oder Ehescheidung verbundenen Rechtsbereiche bieten, sohin auch über den „Tellerrand“ des Familienrechtes im engeren Sinne hinausblicken und so dem:der interessierten Rechtsanwender:in ein gutes Fundament dafür geben, Mandantinnen und Mandanten in einer für sie belastenden und auch mit weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Entscheidungen verbundenen Zeit sicher beraten und begleiten zu können.

In diesem Sinne hoffe ich, dass uns in den nächsten Jahren gelingen wird, das zu tun, was dafür erforderlich ist. Dem Verlag und hier vor allem Frau Mag. Heidi Zott danke ich, für die Möglichkeit, Herausgeber dieses Neuwerkes sein zu dürfen.

Mag. Oliver Frohner
bhf Rechtsanwälte