2.2 Aufteilung von partnerschaftlichem Gebrauchsvermögen und Ersparnissen
Rechtliche Grundlagen
Wird die eingetragene Partnerschaft, außer im Fall des Todes oder der Todeserklärung, aufgelöst oder für nichtig erklärt, so sind das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen (also die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Teile gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat und die gemeinsame Wohnung) und die partnerschaftlichen Ersparnisse (Wertanlagen, gleich welcher Art, die beide Teile während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind) zwischen beiden eingetragenen Partnern aufzuteilen (§ 24 Abs 1 S 2 EPG).