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Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Zeitpunkt des Bestehens der Unterhaltsverpflichtung

Die Unterhaltsverpflichtung muss zum Zeitpunkt des Todes bestanden haben.

Das bedeutet:

  • Es besteht kein Anspruch auf Witwenpension, wenn der Unterhalt erst ab einem künftigen Zeitpunkt geschuldet wird und der Unterhaltspflichtige vorher stirbt;
  • wenn wegen Befristung der Unterhaltsverpflichtung zum Zeitpunkt des Todes kein Unterhaltsanspruch mehr bestand;
  • wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben;
  • wenn der Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt des Todes ruhte;
  • wenn durch Kapitalabfindungen der Unterhaltsanspruch erlischt;
  • Befristete Unterhaltsansprüche begründen befristete Witwenpensionsansprüche.

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