Neu
Dokument-ID: 1244766
1.1 (Internationale) Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung oder die Nichtigerklärung einer Ehe oder über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien gehören unter anderem grundsätzlich (ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes) vor die Bezirksgerichte (§ 49 Abs 2 Z 2a JN).