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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.2 Sittlich nicht gerechtfertigtes Scheidungsbegehren

Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist (§ 49 S 3 EheG).

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