1.4 Die insolvenzrechtliche Qualifikation des „Aufteilungsanspruchs“
Nach wie vor scheinen grundlegende Fragen hinsichtlich der Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das nacheheliche Aufteilungsverfahren weitgehend offen. Obwohl es bereits zahlreiche Entscheidungen zu diesem Thema gibt, sind nicht alle Fragen restlos geklärt. Eine dieser noch nicht abschließend geklärten Fragen ist jene der insolvenzrechtlichen Qualifikation des „Aufteilungsanspruchs“. Ganz allgemein wird bei der Qualifikation des Aufteilungsanspruchs bekanntlich darauf abgestellt, ob die Ehe vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschieden wurde (vgl Engelhart in Konecny, Insolvenzgesetze § 51 IO Rz 252 ff).