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Dokument-ID: 1271066
2.2 Namensrecht bei Kindern
Das Kind erhält gem § 155 ABGB zum Zeitpunkt der Geburt den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs 3 ABGB) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.