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Dokument-ID: 1271064
2 Namensrechtliche Folgen
Allgemeines
§ 22 PStV regelt, dass die Verlobten auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung und die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen sind, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.