7.4 Höhe der Witwenpension (§ 264 ASVG)
Die Witwenpension des geschiedenen Ehepartners darf nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch.
In einem ersten Schritt ist es für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes erforderlich, die Berechnungsgrundlage des oder der Verstorbenen und die des oder der Hinterbliebenen festzustellen. Die Berechnungsgrundlage des oder der Verstorbenen und des oder der Hinterbliebenen ist das jeweilige Durchschnittseinkommen der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des oder der Versicherten. Sofern das Einkommen des oder der Verstorbenen in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit gemindert oder die Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde, so ist als Berechnungsgrundlage des oder der Verstorbenen das Durchschnittseinkommen aus den letzten vier Kalenderjahren vor dem Tod heranzuziehen, wenn dies für die oder den Hinterbliebene:n günstiger ist.