2.10 Veranlagungsoption versus Regelbesteuerungsoption
Der Steuerpflichtige kann im Zuge seiner persönlichen Einkommensteuererklärung zur Veranlagung optieren. Diese dient zB dazu positive Einkünfte gem § 30 EStG aus Grundstück 1 mit negativen Einkünften gem § 30 EStG aus Grundstück 2 zu verrechnen. Der besondere Steuersatz bleibt erhalten (30 %). Weiters ist es durch die Veranlagungsoption auch möglich eventuelle Fehler bei der Berechnung durch den Notar zu korrigieren, wie die Nachholung noch nicht berücksichtigter Instandsetzungsaufwendungen etc.